Unberechtigte Negativbewertungen löschen lassen

Positive Nutzerbewertungen bei Google, Yelp und Jameda aber auch bei Amazon und eBay sind mittlerweile eine wichtige Visitenkarte in der Geschäftswelt geworden. Insbesondere für kleine und mittelgroße Unternehmen und Händler können Bewertungen im Internet einen entscheidenden Einfluss auf den Absatz der angebotenen Waren oder Dienstleistungen haben. So können insbesondere mehrere besonders negative Bewertungen Kunden und Nutzer schnell abschrecken.

 

Missbrauchs­potenzial

Leider wird die Möglichkeit ein Unternehmen im Internet zu bewerten zunehmend missbraucht. Sogenanntes „Review-Bombing“, also die bewusste Negativbewertung mit dem Ziel dem bewerteten Unternehmen zu schaden, ist mittlerweile keine Seltenheit mehr. Dies erfolgt in der Regel durch Personen die noch nicht einmal Kunden gewesen sind. Aber auch tatsächliche Kunden, Gäste, Patienten und Klienten nehmen leider oft geringe Unstimmigkeiten im Geschäftskontakt zum Anlass für eine schlechte Bewertung. In manchen Fällen greift auch die Konkurrenz auf dieses unlautere Mittel zurück, um Mitbewerber schlecht dastehen zu lassen.

Ein Instrument, das eigentlich besonders gute Qualität öffentlich kennzeichnen sollte, kann damit schnell ins Gegenteil umschlagen. Häufen sich schlechte Bewertungen bei bestimmten Portalen kann dies geschäftsschädigende Ausmaße annehmen.

Negative Rezensionen sind jedoch nicht in Stein gemeißelt. In der Vergangenheit haben deutsche Gerichte mehrfach den Anspruch auf Löschung von Gewerbetreibenden bestätigt. Dies ist mittlerweile auch den entsprechenden Bewertungsportalen bekannt.

 

Rechtliche Grundlagen der freien Meinungs­äußerung

Für das Bestehen eines Löschanspruches müssen nur einige wenige Voraussetzungen vorliegen. Zwar werden Werturteile durch das Rechts auf freie Meinungsäußerung aus Artikel 5 des Grundgesetzes (GG) zwar grundsätzlich geschützt, jedoch können damit auch auf Bewertungsportalen nicht frei erfundene oder völlig überzogene Aussagen verbreitet werden. Keinen Schutz durch das Grundgesetz genießen Schmähkritiken oder falsche Tatsachenbehauptungen.

Unter einer Schmähkritik fallen sämtliche üblen Beleidigungen und rassistischen, sexistischen oder antisemitischen Äußerungen. Hier liegt kein grundrechtlich geschütztes Werturteil mehr vor. Falsche Tatsachenbehauptungen umfassen alle Äußerungen die schlicht nicht der Wahrheit entsprechen oder vollkommen überzogen dargestellt werden. Wenn beispielsweise aus einer Wartezeit von 10 Minuten im Restaurant eine Dreiviertelstunde gemacht wird, muss auch dies nicht einfach so hingenommen werden. Mehr zu den rechtlichen Grundlagen und zur freien Meinungsäußerung finden Sie auf unserem Blog netzrechtliches.de.

 

Was wir für Sie tun können

Wir haben die notwendige Erfahrung im Umgang mit unberechtigten Negativbewertungen. Mit der richtigen Argumentation derartige negative Bewertungen oftmals schnell und unkompliziert gelöscht werden.

Sollten Sie Probleme mit Negativrezensionen haben, stehen Ihnen unsere Anwälte jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns!

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