Abmahnungen im Urheberrecht

Wer eine urheberrechtliche Abmahnung erhält, sollte diese keinesfalls ignorieren. In jedem Fall sollte geprüft werden, ob die geltend gemachten Ansprüche berechtigt sind und ggf. eine strafbewährte Unterlassungserklärung zur Ausräumung der Ansprüche abgegeben werden muss.

 

Inhalts­übersicht

ALLES WISSENSWERTE ZUM SCHUTZ VOR ABMAHNUNGEN VON BILDERRECHTEN

RECHTE DES URHEBERS BEACHTEN

WAS KANN BEI EINER ABMAHNUNG IN RECHNUNG GESTELLT WERDEN?

ÜBERHÖHTE ABMAHNGEBÜHREN SIND DIE REGEL

WIE KANN MAN SICH VOR ABMAHNUNGEN SCHÜTZEN?

Alles Wissenswerte zum Schutz vor Abmahnungen von Bilderechten

Abmahnungen bei der Verletzung von Bildrechten sind ein weit verbreitetes Phänomen, das vor allem Betreiber von Websites, Blogs und Social-Media-Profilen betrifft. Jedoch kann eine Abmahnung auch Gewerbetreibende treffen, die sich bei der Bewerbung ihrer Produkte auf Printmedien verlassen.

 

Einer Abmahnung geht grundsätzlich eine Verletzung von Urheberrechten für Bildmaterialien voraus. Dies kann auf vielfältige Arten und Weisen geschehen und zum Teil auch so zustande kommen, dass die entsprechenden Bildrechte unwissentlich verletzt wurden.

 

Fotografien sind vom Urheberrecht grundsätzlich geschützt. Anders als bei anderen Werken sind diese unabhängig von der sonst für den Urheberschutz erforderlichen Schöpfungshöhe geschützt. Daher sind neben Fotografien professioneller Fotografen z.B. auch Selfies mit dem Handy und sogar automatische Aufnahmen von Webcams und Überwachungskameras vom Urheberrechtsschutz umfasst.

Rechte des Urhebers beachten

Die Urheberschaft über ein Bild bringt diverse Rechte mit sich. So hat der Urheber das Recht darüber zu entscheiden, ob und wie sein Bild veröffentlicht wird,  das Recht als Urheber genannt zu werden sowie das Recht eine Entstellung seines Werkes zu verhindern. Hinzu kommen die wirtschaftlichen Verwertungsrechte wie z.B. das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, das Bearbeitungsrecht sowie das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung, das sogenannte Internetrecht.

 

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass jede unerlaubte Nutzung eines Werkes eine Verletzung der Rechte des Urhebers ist. Infolgedessen kann auch jede Verletzung durch den Urheber abgemahnt werden. Eine Abmahnung ist dabei zunächst im Grunde genommen eine Mitteilung des Urhebers an den Rechtsverletzer, dass Urheberrechte bestehen sowie die Aufforderung weitere rechtsverletzende Handlungen zu unterlassen. Hinzu kommt oftmals die Aufforderung die Nutzung des Werkes offenzulegen und den Urheber darüber zu informieren.

 

Dies allein würde für die meisten Empfänger einer Abmahnung kein Problem darstellen, wären nicht mit jeder Abmahnung kräftige Kostenforderungen verbunden. Dabei stellt der Urheber zunächst die Nutzung seines Werkes in Rechnung. Jeder weitere Verstoß gegen eines der Rechte, die sich aus der Urheberschaft ergeben, wird zudem ebenfalls als Schadensposition in Rechnung gestellt. Erfolgt die Abmahnung über eine Anwaltskanzlei, werden von dieser die anwaltlichen Abmahngebühren in Rechnung gestellt. Vielfach wird zudem die Zahlung von Ermittlungsgebühren für die vorangegangene Recherche verlangt.

Was kann bei einer Abmahnung in Rechnung gestellt werden?

Bei mehreren Rechtsverstößen kann sich der Betrag, welcher zu Recht verlangt wird, schnell summieren. Denkbar ist folgendes Szenario: Sie betreiben eine kleine Eventagentur und vermieten Hüpfburgen mit einem einzigartigen Look, welche nach Ihrem Design extra für Sie angefertigt wurden. Nach einem Stadtfest, bei dem Ihre Hüpfburgen gemietet wurden, finden Sie im Netz einzelne Bilder Ihrer Hüpfburgen, die ein Ihnen unbekannter Fotograf geschossen hat. Sie sind von den Bildern direkt begeistert und da der Fotograf auch niemals nachgefragt hat, ob er Fotos von Ihren Hüpfburgen machen darf, denken Sie, dass es in Ordnung ist, seine Bilder zu Werbezwecken zu benutzen.

 

Sie laden also zwei Bilder, die Sie besonders ansprechen, herunter und setzen diese an prominenter Stelle auf Ihre Website. Da Sie ohnehin neue Werbeflyer drucken lassen wollten, nehmen sie die beiden Fotos und fügen sie in den Flyer ein, welchen Sie 5.000 Mal drucken lassen und verteilen diesen an Ihre Kunden. Bei all dem verzichten Sie auf eine Kennzeichnung der Urheberschaft, da Ihnen der Name des Fotografen nicht bekannt ist.

 

Nach ein paar Wochen bekommen Sie plötzlich eine Abmahnung einer Anwaltskanzlei im Auftrag des Fotografen. Diese fordert Sie auf, die weitere unerlaubte Nutzung der Fotografien zu unterlassen und möchte Informationen haben, ob die Fotos abseits von der Website noch anderweitig genutzt wurden. Nun sind Sie verpflichtet, der Anwaltskanzlei die Nutzung der Fotos für Ihren Werbeflyer offenzulegen. Sollten Sie dies verschweigen, drohen Ihnen bei Entdeckung extrem hohe Kosten!

 

Nun, da die Anwaltskanzlei über sämtliche Verstöße informiert wurde, kann Sie eine Kostenberechnung anstellen. In Rechnung gestellt werden Ihnen folgende Posten:

Schadenersatz für die Verwendung von 2 Bildern auf der Website
Schadenersatz für die Verwendung von 2 Bildern in den Flyern
Schadenersatz wegen des Verstoßes gegen das Recht auf Nennung der Urheberschaft

Rechtsanwaltsgebühren der abmahnenden Anwaltskanzlei

 

Für jeden dieser Punkte steht dem Urheber nun also eine Schadensersatzzahlung zu. Alles in allem kann in diesem Fall die Summe bereits in einem extrem hohen Bereich liegen.

Überhöhte Abmahn­gebühren sind die Regel

Auch wenn die Zahlungsansprüche von Urhebern bei Abmahnungen sehr hoch sind, gibt es sehr viele Fälle in denen auf Abmahnungen spezialisierte Anwaltskanzleien grundsätzlich zu viel Geld verlangen und bereits bei kleinen Verstößen exorbitant hohe Summen in Rechnung stellen. Solch überzogene Summen werden in der Hoffnung verlangt, dass der Urheberrechtsverletzer schnell zahlt, um einem gerichtlichen Verfahren zu entgehen. Die Praxis zeigt jedoch, dass man sich mit anwaltlicher Unterstützung gegen bewusst zu hoch angesetzte Forderungen erfolgreich wehren kann.

 

Doch es gibt auch Fälle, in denen die Verletzung von Urheberrechten stattfindet, ohne dass dies zunächst bemerkt wird. Beispielsweise können Sie einen Vertrag mit einem Fotografen geschlossen haben, damit dieser für Ihr Unternehmen Fotos zu Werbezwecken schießt, welche Sie dann in Flyern und auf Ihrer Website nutzen können. In einem solchen Fall hat der Fotograf nicht sein Urheberrecht übertragen, dies ist in Deutschland nicht möglich, sondern Ihnen für bestimmte Zwecke ein Nutzungsrecht eingeräumt.

 

Sie sind nun also zu der Nutzung berechtigt. Nach einigen Jahren entdecken Sie Facebook für sich als wirksame Werbeplattform. Dort legen Sie eine Fanpage für Ihr Unternehmen an und laden auch die Fotos des Fotografen inklusive Urheberschaftshinweis hoch, für die Sie das Nutzungsrecht erworben haben. Einige Wochen später werden Sie von dem Fotografen abgemahnt. Er hat seine Fotos bei Facebook entdeckt und ist der Ansicht, dass dies nicht der getroffenen Vereinbarung entspricht.

 

Nun kommt es darauf an, was zwischen Ihnen vereinbart wurde. Sollte die Vereinbarung für jegliche werbende Nutzung getroffen worden sein, waren Sie im Recht, die Fotos bei Facebook hochzuladen. Sollten Sie jedoch nur eine Nutzung für Werbematerialien und Ihre Website vereinbart haben, wäre wiederum der Fotograf im Recht.

Wie kann man sich vor Abmahnungen schützen?

Um Abmahnungen zu entgehen, sollte vor jeder Bildnutzung zunächst geprüft werden, wer die Nutzungsrechte an dem Bild innehat und ob eine Zustimmung des Rechteinhabers vorliegt oder eingeholt werden kann. Zwar gibt es frei verfügbare, "lizenzfreie" Bilder auf Stockfoto-Archiven, doch auch für diese Bilder ist nicht immer jede Nutzung gestattet und in der Regel möchte der Urheber als solcher genannt werden. Ferner bergen auch freie Lizenzen ein gewisses Risiko, wenn diese beispielsweise durch unberechtigte Dritte veröffentlicht wurden.  Bei der Verwendung solcher Stockfotos sollte man sich daher mit den AGB des jeweiligen Anbieters vertraut machen.

 

Auch bei Bildern, an denen Sie ein Nutzungsrecht bereits erworben haben, sollte genau geprüft werden, ob die jeweilige Nutzung von der Rechteeinräumung umfasst ist. Jede Art der erlaubten Nutzung sollte mit dem Urheber bzw. Rechteinhaber ausdrücklich vereinbart werden. Sie sollten dementsprechend darauf achten, eine möglichst breite Nutzung auszuhandeln und den Vertrag schriftlich fixieren, damit sie sich jederzeit darauf berufen können.

 

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben oder sich unsicher bei der Verwendung bestimmter Bilder sein, kontaktieren Sie uns!

Datenschutz

Ihre Daten werden nur zweckgebunden zur Bearbeitung Ihrer Kontaktanfrage verarbeitet, weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Bitte addieren Sie 6 und 8.