Abmahnungen im Datenschutzrecht

Seit dem 25. Mai 2018 hat die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die zuvor geltende Richtlinie abgelöst und sorgt nun in ganz Europa für ein einheitliches Datenschutzniveau. Doch neben einer Regelung für alle Mitgliedsstaaten bringt die DSGVO auch für Unternehmen – ungeachtet ihrer Größe – zahlreiche neue Pflichten mit sich, die es zu beachten gilt. Hierzu gehören unter anderem die Aufklärung von Kunden über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, zum Beispiel durch  das Bereitstellen einer Datenschutzerklärung auf der Website, oder die Protokollierung von Datenverarbeitungen.

 

Datenschutz­verstöße können nun abgemahnt werden

Einer der – aus unternehmerischer Sicht – großen Nachteile, der mit der DSGVO einhergeht, ist, dass einzelne Datenschutzverstöße nun nach § 8 UWG abgemahnt werden können. Hierzu müssen nur wenige Voraussetzungen erfüllt sein. Die Abmahnung erfolgt zwar in der Regel durch eine Anwaltskanzlei, Auftraggeber dieser muss jedoch ein Konkurrent sein, zu dem ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Ein Bauunternehmer kann somit nicht für die Abmahnung eines Softwareprogrammierers sorgen.

 

Der abzumahnende Datenschutzverstoß muss des Weiteren wettbewerbsrelevant sein. Eine Wettbewerbsrelevanz liegt nur dann vor, wenn der Verstoß einen Marktbezug hat. Dieser liegt beispielsweise vor, wenn Daten als wirtschaftliches Gut verarbeitet worden sind. An der Wettbewerbsrelevanz fehlt es hingegen, wenn zum Beispiel die erforderlichen Personalschulungen nicht vorgenommen worden sind. Ein solcher Verstoß wäre dann für die Datenschutzbehörde relevant und nicht abmahnfähig.

 

Häufig abgemahnt wird in den folgenden zwei Fallgruppen. Zum einen, wenn keine, fehlerhafte oder unvollständige Informationen über die Datenverarbeitungen vorliegen. Dies geschieht vor allem im Rahmen der Datenschutzerklärung auf Websites oder bei der Einholung von Einwilligungserklärungen. Zum anderen, wenn Adressdaten ohne die vorherige Einwilligung genutzt werden.

 

Zwar ist es noch nicht zu der großen Abmahnwelle gekommen, die im Vorfeld von vielen Seiten befürchtet wurde, doch einigen Unternehmen wurden bereits kurz nach dem Stichtag am 25. Mai 2018 Abmahnungen zugestellt. Viele weitere Unternehmen befürchten, dass sie in der nächsten Zeit ebenfalls noch abgemahnt werden könnten, da sie sich nicht ausreichend auf die Anforderungen der DSGVO vorbereitet haben.

 

Neben der Erhebung von Mahngebühren gibt es im Wettbewerbsrecht auch die Möglichkeiten, nach § 9 UWG Schadensersatz für den entstandenen Wettbewerbsnachteil zu beanspruchen sowie nach § 10 UWG einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung gegen das verletzende Unternehmen geltend zu machen. Zwar spielt der Schadensersatzanspruch, da ein Schaden in der Regel schwer zu berechnen ist, eine eher untergeordnete Rolle. Der Anspruch auf Gewinnabschöpfung ist im Wettbewerbsrecht jedoch ein gefürchtetes Instrument, da es für den herauszugebenden Betrag keine Deckelung gibt.

 

Datenschutz muss mehr Beachtung finden

Dem Datenschutz müssen Unternehmen in Zukunft größere Aufmerksamkeit schenken, nachdem dieser jahrelang eher stiefmütterlich behandelt wurde. Viele Betriebe konnten sich noch nicht auf die neuen Anforderungen der DSGVO vorbereiten und sind nun im Zugzwang. Aus Abmahnungen aufgrund von Datenschutzverletzungen können große finanzielle Risiken entstehen, die mit einer kompetenten Beratung von Anfang an vermieden werden können.

 

Wenn Sie mehr Informationen über den betrieblichen Datenschutz benötigen, helfen wir Ihnen gerne.

 

Was Sie im Falle einer Abmahnung alles tun können, um sich zu schützen, finden Sie hier!

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